EuGH schärft Regeln zur Geldwäscheprävention

Kategorie: Geldwäsche
Der EuGH konkretisiert die Anforderungen an die Geldwäscheprävention: Was bedeutet die neue Auslegung für Verpflichtete insbesondere in der Gruppe?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 19. Juni 2025 (AZ: C-509/23) zentrale Aspekte der Geldwäscheprävention beleuchtet und dabei insbesondere die Auslegung des Begriffs „bekanntermaßen nahestehende Person“ sowie den gruppenweiten Informationsaustausch innerhalb von Unternehmensgruppen konkretisiert. Diese Auslegung hat weitreichende Implikationen für die Praxis, speziell für Verpflichtete in der Gruppe.

Begriff: „bekanntermaßen nahestehend“

Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, wie Verpflichtete im Rahmen der Geldwäscheprävention mit politisch exponierten Personen (PeP) und deren Umfeld umgehen müssen. Der EuGH stellt klar, dass eine Person nicht allein aufgrund objektiver Nähe (z. B. familiäre oder geschäftliche Beziehungen) als „bekanntermaßen nahestehend“ gilt. Vielmehr muss diese Nähe dem Verpflichteten tatsächlich bekannt sein oder aufgrund zumutbarer Recherchen erkennbar sein. Diese risikobasierte Auslegung verlangt von Unternehmen eine aktive Prüfung und Dokumentation der Kundenbeziehungen.

Anforderungen an die Gruppenpflichten

Darüber hinaus konkretisiert der EuGH die Anforderungen an den gruppenweiten Informationsaustausch. Gemäß der 4. EU-Geldwäscherichtlinie besteht eine Pflicht zur Weitergabe relevanter Informationen innerhalb einer Unternehmensgruppe – unabhängig davon, ob die einzelnen Gesellschaften unterschiedliche Tätigkeiten ausüben. Voraussetzung ist, dass die empfangende Einheit ebenfalls geldwäscherechtlich verpflichtet ist und angemessene Vertraulichkeitsvorkehrungen bestehen. Diese Klarstellung stärkt die gruppenweite Compliance und verpflichtet insbesondere Versicherungsgruppen zu einem strukturierten Informationsaustausch.

Auswirkungen auf das GwG

Für die Anwendung des deutschen Geldwäschegesetzes (GwG) bedeutet dies, dass die Definitionen und Prüfpflichten in Bezug auf PeP und deren Umfeld angepasst werden müssen. Die BaFin wird ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise entsprechend überarbeiten. Versicherungsunternehmen sind gefordert, ihre internen Prozesse zur Identifikation und Bewertung von PeP-Beziehungen zu schärfen und den gruppenweiten Informationsfluss sicherzustellen.

In der Praxis bedeutet dies, dass Verpflichtet innerhalb einer Gruppe relevante Erkenntnisse wie Verdachtsmeldungen oder PeP-Beziehungen untereinander teilen müssen. Die gruppenweite Compliance-Funktion muss sicherstellen, dass diese Informationsweitergabe dokumentiert, datenschutzkonform und revisionssicher erfolgt. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen aus § 9 GwG (Gruppenweite Verfahren) und § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG (interne Sicherungsmaßnahmen).


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