Transparenzpflichten nach der KI-VO

Kategorie: Compliance
Ab dem 2. August 2025 gilt in der EU eine neue Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte. Was bedeutet das für Unternehmen, Blogger und Content-Creator? Wer muss kennzeichnen – und wann reicht ein Hinweis im Impressum? Dieser Beitrag klärt auf und liefert praxisnahe Formulierungsbeispiele.

KI-generierte Inhalte werden immer präsenter im digitalen Alltag. Die EU-KI-Verordnung (KI-VO) verpflichtet Unternehmen und Personen, bei der Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) transparent zu handeln. Doch was bedeutet das konkret und gibt es Ausnahmen? Wie sind die Anforderungen insbesondere in sozialen Medien umzusetzen? Und reicht es, als Autor*in oder Verantwortliche*r im Impressum genannt zu sein?

Die KI-VO bringt eine allgemeine Pflicht mit sich, Nutzer klar über den KI-Ursprung von Inhalten zu informieren. Diese Pflicht dient dem Schutz vor Irreführung und der Sicherstellung, dass Empfänger von Informationen einschätzen können, ob sie mit einem maschinell erzeugten oder einem menschlichen Werk kommunizieren.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, die Transparenzpflicht kennt wenige, aber bedeutende Ausnahmen. Sie entfällt etwa, wenn für die jeweilige Nutzung ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung besteht, beispielsweise bei Ermittlungen oder der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Ebenso kann es Ausnahmen geben, wenn die Offenlegung für die Zielgruppe offensichtlich wäre und keine Irreführungsgefahr besteht. Dennoch gilt: Im Regelfall ist die Transparenz herzustellen.

Umsetzung in sozialen Medien

In sozialen Medien muss die Transparenzpflicht so umgesetzt werden, dass Nutzer deutlich und auf den ersten Blick erkennen, dass ein Beitrag, Bild oder Video von einer KI erstellt wurde. Ein versteckter oder schwer verständlicher Hinweis reicht nicht. Vielmehr muss zum Beispiel direkt am Beitrag ein eindeutiger Zusatz wie „Dieser Beitrag wurde mit Hilfe Künstlicher Intelligenz erstellt“ stehen. Automatische Hinweise in der Nutzer-Bio oder an anderer unauffälliger Stelle decken die Anforderungen häufig nicht ab.

Genügt ein Hinweis im Text, Autor desselben zu sein?

Nein, ein bloßer Hinweis, man sei Urheber des Textes, genügt nicht. Die Pflicht der KI-VO verlangt eine spezifische und leicht verständliche Kennzeichnung, dass der Text (ganz oder teilweise) von einer KI stammt. Ein Autorenvermerk bezieht sich lediglich auf die verantwortliche Person, nicht auf den Produktionsprozess.

Genügt ein Hinweis im Impressum für den Text verantwortlich zu sein?

Auch die Angabe der verantwortlichen Person nach dem Pressegesetz im Impressum genügt nicht. Der Transparenzhinweis muss unmittelbar beim jeweiligen Inhalt erscheinen. Nur so können Leser oder Zuschauer direkt erkennen, ob sie es mit KI-generierten Inhalten zu tun haben – ein pauschaler Verweis im Impressum ist zu allgemein und erfüllt die Anforderungen der KI-VO nicht.

Fazit:

Die KI-VO legt die Messlatte für Transparenz im digitalen Zeitalter hoch. Unternehmen und Content Creator sollten ihre Prozesse und Hinweise prüfen, um rechtssicher und vertrauenswürdig zu agieren. Die klare und sichtbare Kennzeichnung von KI-Inhalten wird so zum neuen Standard.

KI-generierte Inhalte werden immer präsenter im digitalen Alltag. Die EU-KI-Verordnung (KI-VO) verpflichtet Unternehmen und Personen, bei der Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) transparent zu handeln. Doch was bedeutet das konkret und gibt es Ausnahmen? Wie sind die Anforderungen insbesondere in sozialen Medien umzusetzen? Und reicht es, als Autor*in oder Verantwortliche*r im Impressum genannt zu sein?

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