AWG- und AWV-Reform 2025: Neue Strafvorschriften und Compliance-Pflichten für Unternehmen

Kategorie: Compliance
Die Bundesregierung verschärft mir der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226 das Außenwirtschaftsrecht, der Entwurf liegt den Verbänden zu Stellungnahme vor: Neue Strafvorschriften, höhere Bußgelder und strengere Meldepflichten stellen Unternehmen vor große Herausforderungen. Was jetzt zu tun ist.

Neue Strafvorschriften im Außenwirtschaftsrecht – Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Die Bundesregierung setzt mit dem aktuellen Referentenentwurf zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) die EU-Richtlinie 2024/1226 um. Ziel ist die Harmonisierung der strafrechtlichen Sanktionen bei Verstößen gegen EU-Sanktionsmaßnahmen. Die Änderungen betreffen insbesondere die §§ 18 und 19 AWG sowie § 82 AWV und haben weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen und juristische Personen.

Umgehungshandlungen

Neu eingeführt wurde die Strafbarkeit von Umgehungshandlungen durch Vermögensverschleierung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a/b AWG). Unternehmen müssen künftig sicherstellen, dass keine indirekten Vermögensübertragungen erfolgen, die Sanktionen unterlaufen könnten. Dies erfordert eine präzisere Prüfung von Geschäftspartnern und Transaktionen.

Meldepflicht als Jedermannspflicht

Mit § 18 Abs. 5a AWG wird eine allgemeine Meldepflicht eingeführt, die nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen betrifft. Für die Praxis bedeutet das: Jeder, der Kenntnis von einem Sanktionsverstoß erlangt, ist zur Meldung verpflichtet. Unternehmen müssen ihre Hinweisgebersysteme entsprechend erweitern und sensibilisieren.

Besonders schwere Fälle mit Regelbeispielen

§ 18 Abs. 6a AWG definiert besonders schwere Fälle mit erhöhtem Strafrahmen. Gleichzeitig wird mit § 18 Abs. 8a AWG die Strafbarkeit bei leichtfertigen Verstößen gegen Verbote im Bereich Dual-Use-Güter eingeführt. Unternehmen, die mit solchen Gütern handeln, müssen ihre Exportkontrollprozesse deutlich verschärfen.

Keine Umsetzungsfrist mehr

Die bisherige Frist von 48 Stunden zur Umsetzung neuer EU-Rechtsakte entfällt (§ 18 Abs. 11 AWG). Rechtsakte sind künftig sofort nach Veröffentlichung umzusetzen. Unternehmen müssen ihre Sanktionslisten-Screening-Systeme automatisieren und in Echtzeit aktualisieren.

Kein Strafausschließungsgrund mehr

Die bisherige Regelung des § 18 Abs. 13 AWG, die einen Strafausschließungsgrund enthielt, wird gestrichen. Stattdessen schützt die neue Fassung Angehörige rechtsberatender Berufe bei der Erfüllung von Meldepflichten. Für Kanzleien und Steuerberater bedeutet dies eine Klarstellung ihrer Rolle im Sanktionskontext.

Bußgelder bis 40 Millionen

§ 19 AWG regelt nun die Bußgeldhöchstgrenzen für juristische Personen. Bei vorsätzlichen Straftaten nach § 18 AWG können Geldbußen bis zu 40 Millionen Euro verhängt werden. Unternehmen müssen ihre Compliance-Systeme entsprechend aufrüsten, um Haftungsrisiken zu minimieren.

§ 82 AWV – effizientere Sanktionierung zum Ziel

§ 82 AWV wurde gestrafft und neu strukturiert. Zahlreiche Tatbestände wurden aufgehoben oder zusammengefasst. Ziel ist eine effizientere Sanktionierung im Verwaltungsbereich. Für Unternehmen bedeutet dies eine bessere Übersicht, aber auch eine höhere Verantwortung bei der Einhaltung der Vorschriften.

Anforderungen an die Compliance

Die neuen Vorschriften führen zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit und erhöhen die Anforderungen an Unternehmen im Bereich Compliance und Meldewesen. Verstöße gegen EU-Sanktionen können künftig nicht nur mit Freiheitsstrafen, sondern auch mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Die Umsetzung der Richtlinie war bis zum 20. Mai 2025 erforderlich. Infolge der fehlenden Umsetzung hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die neue Bundesregierung arbeitet derzeit auf der Grundlage des Entwurfs vom Herbst 2024 an der Umsetzung und hat dazu eine Anhörung gestartet. Unternehmen sollten jetzt handeln und ihre internen Kontrollsysteme anpassen. Spätestens mit dem Inkrafttreten wird das Risiko durch die Unternehmen neu zu beurteilen sein.

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