Urteil des LAG Niedersachsen vom 11. November 2024

Kategorie: Whistleblowing
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen vom 11. November 2024 (Az. 7 SLa 306/24) behandelt den Schutz hinweisgebender Personen vor Repressalien und die Beweislastumkehr nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Hier sind die wesentlichen Punkte des Urteils:

Repressalienschutz des HinSchG

Das HinSchG sieht in § 36 als wesentlichen Bestandteil des Schutzes hinweisgebender Personen den Schutz dieser Personen vor arbeitsrechtlichen Repressalien vor. Repressalien umfassen ungerechtfertigte benachteiligende Handlungen oder Unterlassungen, wie etwa:

  • Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
  • Vorzeitige Beendigung eines Werk- oder freien Dienstvertrages
  • Abmahnung eines Arbeitnehmers
  • Disziplinarmaßnahmen
  • Rufschädigung
  • Herbeiführen finanzieller Verluste

Diese Repressalien sind ausdrücklich verboten. Das Verbot gilt auch für die Androhung und den Versuch derselben, unabhängig davon, von wem diese ergriffen werden. Rechtsgeschäfte und arbeitsrechtliche Sanktionsmaßnahmen, die gegen das Repressalienverbot verstoßen, sind zudem nichtig im Sinne des § 134 BGB. Verstöße gegen dieses Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit erheblichen Bußgeldern sanktioniert werden.

Beweislastumkehr zugunsten hinweisgebender Personen

Um den Repressalienschutz sicherzustellen, sieht das HinSchG in § 36 Abs. 2 eine Beweislastumkehr zugunsten hinweisgebender Personen vor. Dies bedeutet, dass bei Anwendbarkeit der Beweislastumkehr die kausale Verknüpfung zwischen Meldung oder Offenlegung und Repressalie sowie die ungerechtfertigte Benachteiligung vermutet wird. Das LAG Niedersachsen entschied, dass diese Schutzmechanismen nur greifen, wenn die hinweisgebende Person hinreichend substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen kann, dass der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt.

Anforderungen an den Repressalienschutz

Das Urteil betont, dass der Schutz hinweisgebender Personen nur dann wirksam ist, wenn die hinweisgebende Person selbst hinreichend substantiiert darlegen kann, dass der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt. Dies bedeutet, dass die hinweisgebende Person konkret darlegen muss, dass die Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung nach dem HinSchG erlitten wurde.

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