Kein automatischer Verzug nach Fristablauf des § 46 GwG
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat am 25. Februar 2025 eine wichtige Entscheidung zum Geldwäschegesetz getroffen (Az. 10 U 18/24). Hier sind die wesentlichen Argumente des Urteils:
Eine Bank hatte zwei Gutschriften in sechsstelliger Höhe auf das Konto einer Kundin erhalten und daraufhin eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) gesendet. Zugleich hat die Bank den Wert der Gutschriften eingefroren.
Nach § 46 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) darf eine gemeldete Überweisung frühestens durchgeführt werden, wenn der Bank die Zustimmung der Financial Intelligence Unit (FIU) oder der Staatsanwaltschaft vorliegt oder nach Ablauf von drei Werktagen, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft dies nicht untersagt haben.
Das Gericht bestätigte zum einen, dass die Bank korrekt gehandelt hat, indem sie die Transaktionen stoppte und die FIU informierte.
Die Kundin vor Ablauf der Frist in § 46 Abs. 1 GWG einen Rechtsanwalt beauftragt, dieser forderte unter Fristsetzung die Bank zur Überweisung der Beträge auf ein anderes Konto auf. Mit dem Rechtsstreit forderte die Kundin auch die Erstattung der Kosten des Rechtsanwalts.
Hierzu entschied das OLG Frankfurt, dass eine Bank befindet sich im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz erst dann im Verzug befindet, wenn die im Anwaltsschreiben gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist. Der Ablauf der Frist nach § 46 Abs. 1 GWG begründe dagegen keinen Verzug, da die Bank vor Ablauf dieser Frist ohnehin nicht handeln dürfe.
Diese Regelung gibt der Bank eine gewisse Bedenkzeit, um die Transaktion zu überprüfen und sicherzustellen, dass keine Geldwäsche vorliegt. Erst nach Ablauf dieser Frist und einer weiteren gesetzten Frist im Anwaltsschreiben kann die Bank in Verzug geraten, wenn sie die geforderte Handlung nicht vornimmt.